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§ 14 RAbf-VV 2009

Fassungen
19.02.2009 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 1419.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.02.2009BGBl. II Nr. 47/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 331/2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
  3. Absatz 3,Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

Anmerkung

jetzt § 13

Schlagworte

Ursprungsstaat, Durchfuhrstaat, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104266