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§ 19 RAbf-VV 2009

Fassungen
19.02.2009 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 1919.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.02.2009BGBl. II Nr. 47/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes

Drittland
1. Abschnitt

Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland durch Österreich verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so hat die natürliche oder juristische Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist, bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag einzureichen, wenn Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Paragraph 29, nicht zu Ende geführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104271