Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes
Drittland
1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat
Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland durch Österreich verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so hat die natürliche oder juristische Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist, bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag einzureichen, wenn Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach Paragraph 29, nicht zu Ende geführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40104271