Rechtstracker.at

§ 24 RAbf-VV 2009

Fassungen
19.02.2009 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 2419.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.02.2009BGBl. II Nr. 47/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 331/2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      ob sie der Verbringung zustimmt,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. Ziffer 3
      ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.
  4. Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
  5. Absatz 5,Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung dann nicht verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
      2. Litera b
        die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
      3. Litera c
        alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
    oder wenn
    1. Ziffer 2
      bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des Paragraph 29, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

Anmerkung

jetzt § 21

Schlagworte

Behandlungsprodukt

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104276