Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(3)Absatz 3,Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.
(4)Absatz 4,Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
NOR40104305