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§ 37 EuWO

Fassungen
07.03.2009 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 11/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.10.2011 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 3707.03.200930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 3715.03.199606.03.2009 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

07.03.2009BGBl. I Nr. 11/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. I Nr. 43/2011

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (Paragraph 30, Absatz 2,), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.
  2. Absatz 2,Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40104413