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§ 6 AMPFG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 12/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 12/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40104475