Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Mindestalter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Freiballonfahrer sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug),das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Freiballonfahrer sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug),
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarte und Fluglotsen in Ausbildung und
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse, Flugdienstberater und Fluglotsen.
(2)Absatz 2,Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
NOR40104536