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§ 66 SchFG

Fassungen
26.03.2009 bis 30.12.2010 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 6626.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 6601.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
  2. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48, Ziffer eins bis 5, 49 Absatz eins bis 5 und Absatz 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des Paragraph 67, erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für sonstige Anlagen gemäß Absatz eins,, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104777