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§ 76 SchFG

Fassungen
26.03.2009 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 7617.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 7621.05.201516.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2015
§ 7607.08.201320.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 7626.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 7601.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 180/2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Eine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Werkverkehr (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).
  2. Absatz 2,Werkverkehr ist
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
    2. Ziffer 2
      die Beförderung von Gütern, soweit
      1. Litera a
        die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,
      2. Litera b
        die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und
      3. Litera c
        die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,
    mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Schlagworte

Personenbeförderung, Quellpunkt, Binnenschiffsgüterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104785