Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
Personenbeförderung im Linienverkehr;
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2)Absatz 2,Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
NOR40104786