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§ 111 SchFG

Fassungen
26.03.2009 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 11126.03.200930.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 11110.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 11101.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 82/2018

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Hauptstück
Besatzung

Besatzung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins,, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.
  3. Absatz 3,Bei Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, die Festlegung der Besatzung.
  5. Absatz 5,Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104808