Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
als Bewilligungsinhaber
die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
NOR40104814