Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zustimmung des Bundesministers für Inneres
§ 74.Paragraph 74,
Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß § 44 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 44, Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011
Dokumentnummer
NOR40104971