Rechtstracker.at

§ 48 StGB

Fassungen
01.06.2009 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 40/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 223/2022
§ 4801.09.200928.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 4801.06.200931.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 4801.01.200831.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 4801.03.198831.12.2007 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 40/2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 98/2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Probezeiten

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 3,, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (Paragraph 46, Absatz 4,), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme zu berechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Schlagworte

Bewährungszeit

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40105129