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Art. 2 § 10 VOG

Fassungen
01.06.2009 bis 31.03.2013 — BGBl. I Nr. 40/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1001.04.201330.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2013 · aufgehoben
Art. 2 § 1001.06.200931.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
Art. 2 § 1001.07.200531.05.2009 BGBl. I Nr. 48/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 40/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013danach: BGBl. I Nr. 58/2013

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraphen 4, Absatz 5 und 6 a unterliegen keiner Frist.
  2. Absatz 2,Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verdienstentgang, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40105181