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§ 28b GOG-NR

Fassungen
01.04.2009 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 31/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28b heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 28b01.01.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 28b01.04.200931.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 28b15.09.199631.03.2009 BGBl. Nr. 438/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. I Nr. 31/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 114/2011

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
  4. Absatz 4,Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Absatz 4, 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vom Nationalrat behandelt wird.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40105275