Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Körperschaften öffentlichen Rechts,
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften undBetriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at“ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
(2)Absatz 2,Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, zu verstehen.
(3)Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(4)Absatz 4,Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5)Absatz 5,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40105419