Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsarten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 4 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40105421