Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40105423