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§ 9 EKV

Fassungen
01.04.2009 bis 31.10.2009 — BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.04.201231.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 126/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015
§ 901.11.200914.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 351/2009
§ 901.04.200931.10.2009 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009danach: BGBl. II Nr. 351/2009

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationen zur Zuverlässigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist. Dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
    2. Ziffer 2
      Ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist.
    3. Ziffer 3
      Ob er als Schuldner in ein Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Ver-fahren verwickelt ist oder war.
    4. Ziffer 4
      Ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde.
    5. Ziffer 5
      Ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
  3. Absatz 3,Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter Unternehmen und jeder Person nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40105470