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§ 10 EKV

Fassungen
01.04.2009 bis 31.10.2009 — BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.04.201231.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 126/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015
§ 1001.11.200914.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 351/2009
§ 1001.04.200931.10.2009 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009danach: BGBl. II Nr. 351/2009

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige

Einflussmöglichkeiten

Paragraph 10,

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

  1. Ziffer eins
    Sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
    1. Litera a
      eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
    2. Litera b
      eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und
    3. Litera c
      eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
  2. Ziffer 2
    Sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.
  3. Ziffer 3
    Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

Schlagworte

Kapitalanteil

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40105471