Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2009 bis 22.01.2010 — BGBl. II Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute23.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 30/2010
§ 401.03.200922.01.2010 BGBl. II Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise (BMWF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2009BGBl. II Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

22.01.2010danach: BGBl. II Nr. 30/2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.
  3. Absatz 3,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-) Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

    (4)Scheidet eine/ein öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder eine/ein Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20006277

Dokumentnummer

NOR40105509