Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5aArtikel eins, Paragraph 5 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole
Text
Zustellung
§ 5a.Paragraph 5 a,
Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen: Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:
Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3,
Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4,
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5,
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Dokumentnummer
NOR40105522