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§ 4

Fassungen
07.05.2009 bis 09.08.2010 — BGBl. II Nr. 136/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute10.08.2010 § → § BGBl. II Nr. 254/2010
§ 407.05.200909.08.2010 § → § BGBl. II Nr. 136/2009
§ 421.06.200806.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 213/2008
§ 402.03.200620.06.2008 BGBl. II Nr. 92/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2009BGBl. II Nr. 136/2009

Außerkrafttretensdatum

09.08.2010danach: BGBl. II Nr. 254/2010

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eier

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen davon sind:
    1. Ziffer eins
      Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
    2. Ziffer 2
      Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
  3. Absatz 3,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
      1. Litera a
        die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
      2. Litera b
        eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
      3. Litera c
        die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Absatz 3, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:

- Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zehn, Kapitel römisch eins.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40105566