Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstausweise – BMG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inhalt
§ 7.Paragraph 7,
Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Schriftzug „Dienstbehörde“ und gegebenenfalls die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3Schriftzug „Dienstbehörde“ und gegebenenfalls die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Ziffer 3
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
allfälliger Akademischer Grad
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: „Bundesministerium für Gesundheit“ sowie optional zusätzlich mit einem ergänzenden Zusatztext darunter „AGES“ oder „Grenzbeschaudienst“.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40105620