Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Massage-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 6 Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe | 130 20 20 |
2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems | 140 |
3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen | 260 |
4. Dokumentation und Ethik | 15 |
5. Recht | 10 |
6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken | 55 |
| |
Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40105661