Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Umfang der Befähigungsausweise
§ 201.Paragraph 201,
Befähigungsausweise für Jachten:
Befähigungsausweise für Motorjachten:
Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 2,
Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 3,
Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 4;
Befähigungsausweise für Segeljachten:
Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 2,
Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 3,
Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR40105790