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§ 202 SeeSchFVO

Fassungen
10.06.2009 bis 25.05.2012 — BGBl. II Nr. 171/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20226.06.201508.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 20226.05.201225.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 169/2012
§ 20210.06.200925.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 171/2009
§ 20207.07.200409.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 274/2004
§ 20215.04.198106.07.2004 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

10.06.2009BGBl. II Nr. 171/2009

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012danach: BGBl. II Nr. 169/2012

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr, für einen Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß Absatz eins, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Absatz 3,Die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  4. Absatz 4,Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.
  5. Absatz 5,Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
  6. Absatz 6,Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Watt- oder Tagesfahrt (Paragraph 2, Ziffer 7,) durch 50 Seemeilen, für Küstenfahrt (Paragraph 2, Ziffer 8,) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 9,) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 10,) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.

Schlagworte

Hörvermögen, Sehvermögen, Kraftfahrzeug, Kapitänsführerpatent,
Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40105791