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§ 2 B-UHG

Fassungen
20.06.2009 bis 28.12.2011 — BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 144/2011
§ 220.06.200928.12.2011 BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.06.2009BGBl. I Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011danach: BGBl. I Nr. 144/2011

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1
      Ziffer eins bis 11 angeführten beruflichen Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105863