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§ 101 AußStrG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.01.2013 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 10101.07.200931.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 10114.01.200630.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 10101.01.200513.01.2006 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. I Nr. 15/2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

6. Abschnitt
Unterhalt

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  2. Absatz 2,In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
  3. Absatz 3,Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
  5. Absatz 5,In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

Anmerkung

1. vgl. § 207a;
2. ÜR: Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40106035