Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Absatz 3,Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.Die Gewässer gemäß Absatz eins und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
(4)Absatz 4,Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR40106081