Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2)Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3)Absatz 3,Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:Die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ist nach folgenden Mustern auszustellen:
1. | für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG: ………………………………………………………… | Anlage 5, Teil 1 |
2. | für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Gemeinschaftszeugnis: ………………………………….für Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, unter den Voraussetzungen des Absatz 4, als vorläufiges Gemeinschaftszeugnis: …………………………………. | Anlage 5, Teil 2 |
3. | für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): ………………………. | Anlage 5, Teil 3 |
4. | für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: …………………………………………………….. | Anlage 5, Teil 4 |
5. | für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: …………… | Anlage 5, Teil 5 |
6. | für gewerblich genutzte Rafts als Zulassungsurkunde für Rafts …... | Anlage 5, Teil 6 |
7. | für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: . | Anlage 5, Teil 7 |
(4)Absatz 4,Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Gemeinschaftszeugnisses gemäß Paragraph 9, eine Zweitausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
für Fahrzeuge, deren Gemeinschaftszeugnis nach der Überprüfung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.14 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß Paragraph 11 Punkt 14, der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses vorliegt. Die Behörde hat den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses unter Angabe des Namens, der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers befindet, über die Erteilung zu informieren.für Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 3, die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, vorliegen. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses vorliegt. Die Behörde hat den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses unter Angabe des Namens, der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers befindet, über die Erteilung zu informieren.
(5)Absatz 5,Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Gemeinschaftszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, auszustellen.Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Gemeinschaftszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, auszustellen.
(6)Absatz 6,In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 17 eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss anerkannt wurde;technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß Paragraph 17, eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss anerkannt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,.
(7)Absatz 7,Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden.Für Fahrzeuge gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40106085