Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
28.05.2009 bis 17.06.2014 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2618.06.201406.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 148/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
§ 2628.05.200917.06.2014 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

17.06.2014danach: BGBl. II Nr. 148/2014

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfungskommission

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt bei Überprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Überprüfungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 113, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall der March stromauf von km 6,0 sowie der Thaya ein vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestellter Bediensteter, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
    3. Ziffer 3
      ein Sachverständiger für Nautik;
    4. Ziffer 4
      Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.
  3. Absatz 3,Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.
  4. Absatz 4,Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und Absatz 5, besteht kein Rechtsanspruch.
  7. Absatz 7,Bei Überprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, (Sonderüberprüfung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.
  8. Absatz 8,Wird die Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß Paragraph 19, Absatz 3, von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Überprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, (Wiederkehrende Überprüfung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106107