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§ 61 LMSVG

Fassungen
01.01.2009 bis 29.11.2010 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2026
§ 6101.01.201631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 6112.08.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 67/2014
§ 6130.11.201011.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2010
§ 6101.01.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 6101.01.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
§ 6121.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 95/2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

6. Abschnitt
Gebühren

Amtliche Kontrollen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
    2. Ziffer 2
      der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr oder
    3. Ziffer 3
      der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 31, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,
    zu entrichten haben.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Absatz eins, genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
    1. Absatz 4,
      Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach Paragraph 64, erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:

Risikokategorie

Gebühr [€]

1

0

2

0

3

47

4

94

5

140

6

187

7

234

8

281

9

327.

Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.
  1. Absatz 5,Hinsichtlich der Gebühr nach Absatz 4, sind unbeschadet von Absatz 2, der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40106206