Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensserviceportalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Teilnehmer können sein:
Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,
Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,
Behörden und andere Institutionen (§ 2 Z 1).Behörden und andere Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40106271