Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 9.Paragraph 9,
Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraphen 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40106350