Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Nähere Bestimmungen zu den Lehrgängen
Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v4 im Planstellenbereich Justizanstalten umfasst
die Teilnahme an einer mehrtägigen Einführungsveranstaltung über die Arbeitsfelder im Strafvollzug,
die erfolgreiche praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung dient, und
einen Lehrgang, der sich aus der erfolgreichen Absolvierung folgender Abschnitte zusammensetzt:
Grundausbildungsmodule der Verwaltungsakademie des Bundes im Umfang von zumindest acht Ausbildungstagen (zumindest 64 Stunden)
justizinterner Lehrgangsabschnitt „Organisation und Aufgaben des Strafvollzugs“ (fünf Ausbildungstage bzw. 40 Stunden)
justizinterner Lehrgangsabschnitt „Arbeiten im Netzwerk Justiz“ (fünf Ausbildungstage bzw. 40 Stunden)
(2)Absatz 2,Inhalte der Grundausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes:
Einführungsmodul ‚Staat–Bundesverwaltung–Gesellschaft’ (Ziel:
Grundkenntnis der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung)
Juristisches Modul zur Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts (Ziel: Grundkenntnisse im öffentlichen Recht)
Organisatorische und ökonomische Module zum öffentlichen Dienst (Ziele: Kennen der Funktionen des öffentlichen Dienstes sowie der wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten; Kenntnis der Kanzleiordnung und elektronischer Ablaufprozesse in der Bundesverwaltung)
(3)Absatz 3,Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Organisation und Aufgaben des Strafvollzugs“:
Justizanstalten und ihre Aufgabenbereiche
Organisation einer Justizanstalt
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen der Justiz (Bundesministerium für Justiz, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Vollzugsdirektion und Justizanstalten)
Gesetzliche Grundlagen des Strafvollzugs
Ausgewählte Bereiche des StVG (Abschließung, Zwecke des Vollzugs, Vollzugsarten, Klassifizierung, Rechte und Pflichten der Insassen, Verpflegung, Bewegung im Freien, Paketempfang)
Grundkenntnis über internationale Haftstandards und Prüforgane (CPT bzw. CAT)
Grund-, Freiheits- und Menschenrechte, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Verhalten gegenüber Insassen
Korruptionsbekämpfung und Code of Conduct
Verhalten in Krisensituationen
soziale Fähigkeiten (wie Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit; Achtung der Menschenwürde; Konfliktmanagement; Zeitmanagement), Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
Parteienverkehr in der Justizanstalt
Stundenreserve für einen weiteren (sechsten) Ausbildungstag
(4)Absatz 4,Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Arbeiten im Netzwerk Justiz“:
IT – Infrastruktur, Intranet
Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
Integrierte Wirtschaftsverwaltung (IWV)
Personalmanagement der Bundesverwaltung
E-Mail Programm, elektronische Terminverwaltung, IT-gestützte Aktenführung
IT-Büroanwendungen (wie insbesondere Textverarbeitung, Kalkulation, Präsentation)
Stundenreserve für einen weiteren (sechsten) Ausbildungstag
(5)Absatz 5,Der Prüfungsnachweis für die Module der Verwaltungsakademie des Bundes und für die Module des justizinternen Lehrgangsabschnitts erfolgt jeweils in Einzelprüfungen. Mit der Absolvierung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) und der erfolgreichen Ablegung aller Teilprüfungen gilt die v4-Grundausbildung als abgeschlossen.Der Prüfungsnachweis für die Module der Verwaltungsakademie des Bundes und für die Module des justizinternen Lehrgangsabschnitts erfolgt jeweils in Einzelprüfungen. Mit der Absolvierung der Praxisphase (Paragraph 7, Absatz 2,) und der erfolgreichen Ablegung aller Teilprüfungen gilt die v4-Grundausbildung als abgeschlossen.
(6)Absatz 6,Die v4-Teilprüfungen können schriftlich, mündlich oder aber – wie insbesondere im IT-Teil – im Rahmen praktischer Aufgabenstellungen am PC (praktische Prüfung) abgewickelt werden.
Schlagworte
Grundrecht, Freiheitsrecht, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit,
Kommunikationsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40106351