Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (§ 12 Abs. 4 bis 6) anzuführen.Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (Paragraph 12, Absatz 4 bis 6) anzuführen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass von der Vollzugsdirektion bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.Absatz eins, gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass von der Vollzugsdirektion bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.
(3)Absatz 3,Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40106355