Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.2009 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1401.07.200930.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 187/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeugnis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (Paragraph 12, Absatz 4 bis 6) anzuführen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass von der Vollzugsdirektion bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.
  3. Absatz 3,Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40106355