Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 59/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 9
Text
Artikel 3
Verfahren und Leistungserbringung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.
(2)Absatz 2,Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.
(3)Absatz 3,Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40106677