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§ 5 KatFG 1996

Fassungen
16.07.2009 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 67/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 126/2024
§ 501.09.201922.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 74/2019
§ 503.08.201331.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 165/2013
§ 501.08.201302.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 165/2013
§ 516.07.200931.07.2013 BGBl. I Nr. 67/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katastrophenfondsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 165/2013

Abkürzung

KatFG 1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
  3. Absatz 2 a,Insoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, zu verwenden.
  4. Absatz 2 b,In den Jahren 2006 bis 2011 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 18, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, bzw. des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro in den Jahren 2006 bis 2008 bzw. von 93 Millionen Euro in den Jahren 2009 bis 2011 unterschreitet.
  5. Absatz 3,In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, zu verwenden.
  6. Absatz 4,Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40106821