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§ 5 HEV

Fassungen
07.07.2009 bis 29.07.2015 — BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.07.201530.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben
§ 507.07.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 214/2009

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015danach: BGBl. II Nr. 211/2015

Abkürzung

HEV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. Ziffer eins
      Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. Ziffer 2
      Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. Absatz 2,Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. Ziffer eins
      zu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. Ziffer 2
      zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. Absatz 4,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. Ziffer eins
      zur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. Ziffer 2
      zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. Absatz 6,Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Pädagogischen Hochschule
    1. Ziffer eins
      zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. Ziffer 2
      als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. Ziffer 3
      für curriculare Planungsschritte.
  7. Absatz 7,Die Studienkommission hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Sie hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

Schlagworte

Lehrveranstaltungsleiter, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40107267