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§ 1 BHygG

Fassungen
16.07.2009 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 116.07.200915.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 101.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 101.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 42/2012

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit Absatz 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
    1. Ziffer eins
      Hallenbäder,
    2. Ziffer 2
      künstliche Freibäder,
    3. Ziffer 3
      Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
    4. Ziffer 4
      Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
    5. Ziffer 5
      Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
    6. Ziffer 6
      Bäder an Oberflächengewässern,
    7. Ziffer 7
      Kleinbadeteiche und
    8. Ziffer 8
      Badegewässer
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
  3. Absatz 3,Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994; der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen – gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994.
  5. Absatz 5,Der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des römisch drei. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
  6. Absatz 6,Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Warmluftbad, Heilanstalt, Teilkörperanwendung

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P1/NOR40107273