Rechtstracker.at

§ 9a BHygG

Fassungen
01.01.2011 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 9a01.01.201115.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 9a16.07.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 9a01.01.199715.07.2009 BGBl. Nr. 658/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 42/2012

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Absatz 2, enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 2,) zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
  5. Absatz 5,Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach Paragraph 15 a, an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
  8. Absatz 8,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit – innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison – einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
    1. Ziffer eins
      die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachungsergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die vorgekommenen Beanstandungen,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (Paragraph 2 a, Absatz 10,) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      aufgetretene Ausnahmesituationen (Paragraph 2 a, Absatz 11,) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
    7. Ziffer 7
      die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
    zu enthalten.
  9. Absatz 9,Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15 a, „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
  10. Absatz 10,Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15 a, als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
  11. Absatz 11,Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Absatz 10, kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
  12. Absatz 12,Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107296

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P9a/NOR40107296