Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.07.2009 bis 18.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 816.07.200918.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010
§ 816.01.200215.07.2009 BGBl. I Nr. 28/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer Waren im Sinne des Paragraph eins, entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Im RIS seit

04.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40107311