Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
16.07.2009
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer Waren im Sinne des § 1 entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.Wer Waren im Sinne des Paragraph eins, entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40107311