Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewebesicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Wer
bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe entgegen § 1 Abs. 2 den Stand der Wissenschaften und Technik nicht einhält,bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe entgegen Paragraph eins, Absatz 2, den Stand der Wissenschaften und Technik nicht einhält,
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 4 bis Abs. 8 für Entnahmeeinrichtungen nicht einhält bzw. gewährleistet,die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, oder 4 bis Absatz 8, für Entnahmeeinrichtungen nicht einhält bzw. gewährleistet,
die Entnahme von Zellen oder Geweben beim Lebendspender entgegen § 4 Abs. 2 ohne vorangegangene Untersuchungen durchführt,die Entnahme von Zellen oder Geweben beim Lebendspender entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ohne vorangegangene Untersuchungen durchführt,
gegen die Dokumentationspflichten nach § 5 Abs. 1 bis 4 oder gegen die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflichten des § 5 Abs. 6 verstößt,gegen die Dokumentationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 4 oder gegen die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflichten des Paragraph 5, Absatz 6, verstößt,
gegen die Verpflichtungen nach § 6 verstößt,gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 6, verstößt,
gegen die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 verstößt,gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 verstößt,
eine Gewebebank betreibt, ohne über eine verantwortliche Person zu verfügen oder eine verantwortliche Person beschäftigt, die nicht über die Qualifikation nach § 9 Abs. 2 verfügt oder gegen die Meldepflicht nach § 9 Abs. 4 verstößt,eine Gewebebank betreibt, ohne über eine verantwortliche Person zu verfügen oder eine verantwortliche Person beschäftigt, die nicht über die Qualifikation nach Paragraph 9, Absatz 2, verfügt oder gegen die Meldepflicht nach Paragraph 9, Absatz 4, verstößt,
die Anforderungen an ein Qualitätssystem gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 nicht einhält oder gegen die Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 verstößt,die Anforderungen an ein Qualitätssystem gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 3 nicht einhält oder gegen die Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
entgegen § 11 Abs. 1 keine schriftlichen Vereinbarungen mit Entnahmeeinrichtungen zur Entnahme abschließt oder gegen Abs. 2 bis 6 verstößt,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keine schriftlichen Vereinbarungen mit Entnahmeeinrichtungen zur Entnahme abschließt oder gegen Absatz 2 bis 6 verstößt,
entgegen den Vorschriften des § 12 Zellen oder Gewebe entgegennimmt oder ein- oder ausführt oder die sonstigen Anforderungen des § 12 nicht einhält,entgegen den Vorschriften des Paragraph 12, Zellen oder Gewebe entgegennimmt oder ein- oder ausführt oder die sonstigen Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
bei der Verarbeitung die Anforderungen nach § 13, bei der Lagerung die Anforderungen des § 14, bei der Verteilung die Anforderungen nach § 15, oder die Anforderungen an die Dokumentation nach § 16 nicht einhält,bei der Verarbeitung die Anforderungen nach Paragraph 13,, bei der Lagerung die Anforderungen des Paragraph 14,, bei der Verteilung die Anforderungen nach Paragraph 15,, oder die Anforderungen an die Dokumentation nach Paragraph 16, nicht einhält,
den Meldeverpflichtungen nach § 17 nicht nachkommt,den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 17, nicht nachkommt,
gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 18, verstößt,
dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß § 21 oder § 25 nicht unverzüglich bekannt gibt,dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß Paragraph 21, oder Paragraph 25, nicht unverzüglich bekannt gibt,
als Verantwortlicher einer Krankenanstalt bzw. als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt seiner Dokumentationspflicht nach § 32 Abs. 1 oder seiner Meldeverpflichtung nach § 32 Abs. 2 nicht nachkommt, oderals Verantwortlicher einer Krankenanstalt bzw. als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt seiner Dokumentationspflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, oder seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 32, Absatz 2, nicht nachkommt, oder
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zuwider handelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
entgegen § 3 Abs. 1 die Gewinnung von Zellen und Geweben in Entnahmeeinrichtungen vornimmt, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht gemeldet wurden,entgegen Paragraph 3, Absatz eins, die Gewinnung von Zellen und Geweben in Entnahmeeinrichtungen vornimmt, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht gemeldet wurden,
gegen das Verbot des § 3 Abs. 9 verstößt,gegen das Verbot des Paragraph 3, Absatz 9, verstößt,
eine Entnahme vornimmt, obwohl ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Spenders besteht oder der Verpflichtung zur Nachkontrolle gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt,eine Entnahme vornimmt, obwohl ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Spenders besteht oder der Verpflichtung zur Nachkontrolle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt,
die Entnahme ohne ärztliche Aufklärung im Sinne des § 4 Abs. 3 oder ohne Einwilligung des Lebendspenders gemäß § 4 Abs. 3 durchführt,die Entnahme ohne ärztliche Aufklärung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, oder ohne Einwilligung des Lebendspenders gemäß Paragraph 4, Absatz 3, durchführt,
entgegen § 4 Abs. 4 Zellen oder Gewebe, die einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen wurden, ohne Aufklärung und Einwilligung des Patienten weiter verwendet,entgegen Paragraph 4, Absatz 4, Zellen oder Gewebe, die einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen wurden, ohne Aufklärung und Einwilligung des Patienten weiter verwendet,
gegen die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 verstößt,gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 5, verstößt,
Spendern von Zellen oder Geweben oder dritten Personen für eine Spende entgegen § 4 Abs. 6 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,Spendern von Zellen oder Geweben oder dritten Personen für eine Spende entgegen Paragraph 4, Absatz 6, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
eine Gewebebank ohne Bewilligung nach § 22 betreibt oder ein Verarbeitungsverfahren ohne Genehmigung anwendet,eine Gewebebank ohne Bewilligung nach Paragraph 22, betreibt oder ein Verarbeitungsverfahren ohne Genehmigung anwendet,
als Entnahmeeinrichtung Änderungen hinsichtlich des Betriebes vornimmt, ohne diese dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 19 Abs. 2 zu melden, oder Bedingungen oder Auflagen nach § 20 nicht einhält,als Entnahmeeinrichtung Änderungen hinsichtlich des Betriebes vornimmt, ohne diese dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu melden, oder Bedingungen oder Auflagen nach Paragraph 20, nicht einhält,
als Gewebebank Änderungen hinsichtlich des Betriebes gemäß § 22 Abs. 2 vornimmt, ohne für diese eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuholen,als Gewebebank Änderungen hinsichtlich des Betriebes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, vornimmt, ohne für diese eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuholen,
als Gewebebank Bedingungen und Auflagen nach § 23 Abs. 2, § 24 oder § 27 Abs. 1 nicht einhält,als Gewebebank Bedingungen und Auflagen nach Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, oder Paragraph 27, Absatz eins, nicht einhält,
den Überwachungsorganen im Sinne des § 26 keinen Zutritt gewährt, ihre Tätigkeit bzw. die erforderliche Akteneinsicht verhindert oder die Probenentnahme unmöglich macht,den Überwachungsorganen im Sinne des Paragraph 26, keinen Zutritt gewährt, ihre Tätigkeit bzw. die erforderliche Akteneinsicht verhindert oder die Probenentnahme unmöglich macht,
als Entnahmeeinrichtung gegen die Verpflichtung nach § 26 Abs. 4 verstößt, oderals Entnahmeeinrichtung gegen die Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz 4, verstößt, oder
als Entnahmeeinrichtung Bedingungen oder Auflagen nach § 27 Abs. 1 nicht einhält,als Entnahmeeinrichtung Bedingungen oder Auflagen nach Paragraph 27, Absatz eins, nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3)Absatz 3,Wer
als verantwortliche Person gegen seine Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 3 verstößt,als verantwortliche Person gegen seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, verstößt,
die Tätigkeit einer verantwortlichen Person ausübt, ohne die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 zu erfüllen,die Tätigkeit einer verantwortlichen Person ausübt, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, zu erfüllen,
als verantwortliche Person die Meldeverpflichtungen nach § 17 Abs. 3 nicht einhält, oderals verantwortliche Person die Meldeverpflichtungen nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht einhält, oder
als verantwortliche Person den ihr auf Grund einer Verordnung nach § 30 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,als verantwortliche Person den ihr auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 30, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.
(3a)Absatz 3 a,Wer als mit der Verteilung von Zellen oder Gewebe Beauftragter die Anforderungen nach § 15 Abs. 2 nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.Wer als mit der Verteilung von Zellen oder Gewebe Beauftragter die Anforderungen nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Kennzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
NOR40107323