Rechtstracker.at

§ 65 AMG

Fassungen
16.07.2009 bis 12.03.2013 — BGBl. I Nr. 63/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute13.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 48/2013
§ 6516.07.200912.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 63/2009
§ 6502.01.200615.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 153/2005
§ 6501.04.198401.01.2006 BGBl. Nr. 185/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 63/2009

Außerkrafttretensdatum

12.03.2013danach: BGBl. I Nr. 48/2013

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Herstellens, des Inverkehrbringens oder der Kontrolle der Arzneimittel, insbesondere in Bezug auf die Angaben gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel oder das Produktions- oder Vertriebsprogramm haben können, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über einen entsprechenden Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen bis auf 90 Tage verlängert werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der beantragten Änderung gemäß Absatz eins, verlangen. In diesem Fall werden die Fristen gemäß Absatz eins bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, hat alle beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die sachkundige Person dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Voraus mitzuteilen. Bei einer unvorhergesehenen Änderung in Bezug auf die sachkundige Person hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.

Schlagworte

Produktionsprogramm

Im RIS seit

10.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40107432