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§ 11 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 29.04.2011 — BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201431.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1130.04.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 1101.11.200929.04.2011 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. I Nr. 66/2009

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011danach: BGBl. I Nr. 107/2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Änderung der Konzessionsgrundlagen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 15, Absatz eins,;
    9. Ziffer 9
      jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17,;
    10. Ziffer 10
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    11. Ziffer 11
      das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Beträge;
    12. Ziffer 12
      jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21,;
    13. Ziffer 13
      jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22,;
    14. Ziffer 14
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 16, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommt das in den Paragraphen 20, bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a bis 3 BWG sowie die Paragraphen 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107532