Rechtstracker.at

§ 23 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 29.04.2011 — BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2330.04.201131.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 2301.11.200929.04.2011 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. I Nr. 66/2009

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011danach: BGBl. I Nr. 107/2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Abschnitt
Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
  2. Absatz 2,Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107544