Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
4. Hauptstück
Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
(2)Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, KO anzuwenden.
(4)Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
(6)Absatz 6,Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
Schlagworte
Geschäftsaufsichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40107570