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§ 65 ZaDiG

Fassungen
01.11.2009 bis 29.04.2011 — BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6520.07.201531.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 6530.04.201119.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 6501.11.200929.04.2011 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. I Nr. 66/2009

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011danach: BGBl. I Nr. 107/2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, genannten Zahlungsinstitutes prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn ein das geprüfte Zahlungsinstitut betreffender Sachverhalt, von dem er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die
    1. Ziffer eins
      einen erheblichen Verstoß gegen die in Paragraph 59, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder
    2. Ziffer 2
      die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Zahlungsinstituts für gefährdet erkennen lassen; oder
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen; oder
    4. Ziffer 4
      wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
    5. Ziffer 5
      begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes vorliegen.
    Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Zahlungsinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.
  3. Absatz 3,Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu dem in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.
  4. Absatz 4,Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
  5. Absatz 5,Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Absatz eins bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107586